4.4 Die GEMA (für die Feier Nr.     )

Adressen von Musikern / DJ´s mit einem für Hochzeiten geeigneten Programm finden Sie,
wenn Sie hier klicken: http://www.hochzeitslinks.de/hochzeitsmusik.htm


Alls Gastgeber einer größeren Festlichkeit müssen Sie in den meisten Fällen Vergütungen für die Schöpfer
von Musikwerken in die Gesamtkosten mit einbeziehen. Diese sind zentral an die GEMA zu überweisen.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende elementare Fragen:

1) Wer oder was ist die GEMA und welche Aufgaben hat sie?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat die
Aufgabe, jeder Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik nachzugehen und hat zu prüfen, ob
Vergütungsansprüche zu stellen sind. Nach dem "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965" (BGBL I,  S. 1294) spielt die GEMA als Verwertungsgesellschaft
die Vermittlerrolle zwischen den Inhabern von Musik-Urheberrechten und denen, die diese Rechte nutzen
wollen.


2) Welche Konsequenzen hat die Rechtslage für den Ausrichter einer Festlichkeit?

Nach § 13a des eben zitierten "Wahrnehmungsgesetzes" hat der Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben
urheberrechtlich geschützter Werke vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft
(hier: der GEMA) einzuholen. Viele werden an dieser Stelle sagen: "Also, wenn ich im Dorfkrug meine
Hochzeit feier, bin ich a) kein Veranstalter sondern Gastgeber und b) ist die Feier nicht öffentlich!"

Dies sieht die GEMA anders: Als Gastgeber sind Sie einem Veranstalter gleichgestellt und die Öffentlichkeit
ist im Urheberrechtsgesetz in spezieller, vom allgemeinen Verständnis abweichender Weise definiert, 
so dass in der Regel Familienfeiern z.B. in Restaurants als öffentlich gewertet werden müssen.


3) Wie erlangt man die Einwilligung der GEMA?

Ihre Festlichkeit sollten Sie vor dem Termin bei der GEMA anmelden. Falls Sie nicht sicher sind, ob eine
Meldepflicht für Ihre Feier besteht, fragen Sie Ihren Wirt bzw. den Vermieter der Räumlichkeiten oder
rufen Sie direkt bei der GEMA (www.gema.de) an. 

Ablauftechnisch sind drei Varianten üblich:

q  a) Der Saalbesitzer übernimmt für Sie die GEMA-Kosten, die er Ihnen mit der Gesamtrechnung
        
berechnet. Falls dieser Mitglied in einem Dachverband (z.B. DEHOGA) ist, mit dem die GEMA
         einen "Gesamtvertrag"
abgeschlossen hat, kann der Wirt seinen Rabatt ggf. an Sie weitergeben.

q  b) Der Saalbesitzer stellt Ihnen Mitteilungskarten an die GEMA zur Verfügung. Diese müssen Sie dann
         rechtzeitig ausfüllen, frankieren und abschicken. Sie erhalten dann eine Rechnung, die Sie zu 
         begleichen haben.

q  c) Falls Sie ganz auf sich allein gestellt sind, empfiehlt sich ein Anruf bei der GEMA. 


q
Die GEMA-Anmeldung erfolgte am  _____/_____/_____.  

q
Die Bezahlung erfolgte am  _____/_____/_____.


4
) Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Für die urheberrechtliche Vergütung der verschiedenen Nutzungsarten von Musik gibt es sehr differenzierte
Tarife, die eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sicherstellen sollen und gleichzeitig den jeweiligen
Größenordnungen und Umständen angepasst sind. Für Fragen im Hinblick auf die GEMA-Kosten steht
Ihnen gerne die jeweils örtlich zuständige GEMA-Bezirksdirektion zur Verfügung.

Anzusetzender Betrag für die eigene Festlichkeit:   ______,_____  

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