9.9
Juristische Überlegungen zur Eheschließung
Adressen von Fachanwälten bzw. Anwälten mit Interessenschwerpunkt für
Familienrecht
und Steuerberater / Wirtschaftsprüfer finden Sie, wenn Sie hier klicken:
www.hochzeitslinks.de/law.htm
Viele Hochzeitspaare sind sich bei Ihrer Eheschließung nicht über
die juristischen Konsequenzen
dieses "Rechtsgeschäftes" bewusst. Einige Ehen sind auch gar nicht
erst geschlossen worden oder
früh gescheitert, weil sich die Partner nicht über dieses Thema einig wurden.
Sorgen Sie daher
rechtzeitig für "klare Verhältnisse"!
1) Welche Rechte und Pflichten
gelten, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wird?
In der Bundesrepublik Deutschland finden sich die entsprechenden
Regelungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB, Viertes Buch:
"Familienrecht", §§ 1297 ff.) und im Ehegesetz. Sollten Ihre
Vorstellungen
hiervon abweichen, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags.
Dieser kann zwar mündlich oder
schriftlich erfolgen, jedoch wird immer dann
auch eine notarielle Beurkundung veranlasst, wenn mit der
abweichenden Regelung
größere finanzielle Konsequenzen verbunden sind oder wenn ein bestimmter
Punkt
für einen oder für beide Partner von besonderer Bedeutung ist.
2) Welche Punkte lassen sich in
einem Ehevertrag verbindlich regeln?
q Aufgaben und Rollen in der Ehe
q Geld und Vermögen
q Versorgungsausgleich und Alterssicherung
q Erbrecht und Nachlass
q Scheidung
Mit
diesen fünf Punkten beschäftigen sich die folgenden Fragen.
3)
Wie soll die Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe aussehen?
a) Wie sollen die Namenswahl der Ehepartner und Kinder geregelt werden?
(siehe dazu Kapitel 9.1, -7-)
b) Wie soll der Lebensunterhalt verdient werden?
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c) Wie soll die Kindererziehung und die Haushaltsführung erfolgen?
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d) Folgendes soll unter diesem Punkt noch geregelt werden:
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4) Welche Regelung soll für das Geld und das Vermögen gelten?
Wem in einer Ehe welches Geld und welches Vermögen gehört, ist abhängig
vom sogenannten
"ehelichen Güterstand". Ohne abweichende Regelungen
gilt in der Bundesrepublik Deutschland die
"Zugewinngemeinschaft".
Alternativ können die "Gütertrennung" oder die "Gütergemeinschaft"
gewählt
werden, die dann aber jeweils notariell beurkundet werden müssen..
a) Worin unterscheiden sich die drei ehelichen Güterstände?
Im folgenden handelt es sich nur um eine grobe Skizzierung, die eine
rechtliche Beratung nicht
ersetzen kann!
Zugewinngemeinschaft:
Beide Partner bleiben Alleineigentümer ihrer Geld- und Sachwerte, sie müssen
sich nur angemessen
an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Beachtenswert ist
die Tatsache, dass Anschaffungen während
der Ehe demjenigen "gehören",
der diese bezahlt bzw. den Kaufvertrag unterschrieben hat.
Kommt es nun zu einer Scheidung oder zu einer Änderung des ehelichen Güterstandes,
wird ein
sogenannter "Zugewinnausgleich" vorgenommen. Dazu eine
Beispielrechnung:
Wertansatz des Geldes und des Vermögens des
Mannes bei der Hochzeit:
30.000,- /
bei der Scheidung: 90.000,- /
die Differenz beider Wertansätze ergibt den
Zugewinn: 60.000,-
Wertansatz
des Geldes und des Vermögens der
Frau bei
der Hochzeit: 50.000,- /
bei der Scheidung:
60.000,- / die Differenz beider Wertansätze ergibt den
Zugewinn: 10.000,-
Zugewinn
des Mannes:
60.000,-
abzüglich
Zugewinn der Frau:
10.000,-
ergibt
die Zugewinndifferenz:
50.000,-
Die
Zugewinndifferenz wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, d.h. die Frau erhält vom
Geld und Vermögen
des Mannes 25.000,- zugesprochen.
Gütertrennung:
Wie bei der Zugewinngemeinschaft besitzt im Fall der Gütertrennung
jeder Partner sein eigenes
Vermögen, es kommt jedoch nicht zu einem
Zugewinnausgleich. Dieser Güterstand bietet sich
speziell für wirtschaftlich
Selbständige an: Zum einen wird im Fall der Scheidung dem Unternehmen
nicht das
betriebsnotwendige Kapital entzogen, und zum anderen kann im Fall des Konkurses
das
Vermögen des Ehepartners nicht in die Konkursmasse einbezogen werden.
Nachteilig wirkt sich
dieser Güterstand im Fall der Scheidung wegen des
fehlenden Zugewinnausgleichs für den wirtschaftlich
schwächeren Partner aus.
Gütergemeinschaft:
Da
sich dieser Güterstand in der Praxis als sehr kompliziert erwiesen hat, wird er
sehr selten gewählt.
Im Gegensatz zu den beiden bisher skizzierten Güterständen verschmilzt bei der
Gütergemeinschaft
das gesamte Vermögen der Ehepartner nach der Eheschließung zu einem
gemeinsamen Vermögen.
Dies drückt zwar eine enge Verbundenheit beider Ehepartner aus, jedoch kann
kein Ehepartner ohne
Einwilligung des anderen über gemeinschaftliches Vermögen verfügen. Ist ein
Ehepartner zum Zeitpunkt
der Scheidung verschuldet, muss der andere Ehepartner dafür mit einstehen.
Diesen Güterstand sollten
Sie ohne eine eingehende juristische Beratung nicht wählen!
b) Welcher eheliche Güterstand soll gewählt werden?
q Zugewinngemeinschaft q Gütertrennung q
Gütergemeinschaft
5) Soll ein Versorgungsausgleich
und die Alterssicherung gesondert geregelt werden?
Die Arbeit beider Ehepartner für die Familie sollte sich auch bei der
späteren Rente auswirken. Daher
kann ein Versorgungsausgleich dem (z.B. wegen
der Kindererziehung) nicht berufstätigen Ehepartner
bei einer Scheidung die
Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Rentenanwartschaft
gewährleisten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte einer Rechtsberatung!
q nein q ja: _______________________________________________________________________
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6) Sollen erb- und nachlassrechtliche
Absprachen getroffen werden?
Im Gegensatz zu einem Testament bindet ein Erbvertrag beide Ehepartner.
Daher sind Änderung nur unter
Zustimmung beider Ehepartner möglich. Wenn im
Ehevertrag nichts anderes vereinbart wird, hat das
jeweilige gesetzliche
Erbrecht Gültigkeit.
q nein q
ja: _________________________________________________________________________
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7) Sollen für den Fall einer
rechtskräftigen Scheidung Regelungen erfolgen?
Solche Regelungen können z.B. für die Verteilung des Hausrats, der
Wohnung oder der Schulden getroffen
werden. Die Sorgerechtsentscheidung liegt
dagegen ausschließlich beim Familiengericht.
q nein q ja: _________________________________________________________________________
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8) Welches Mindestalter ist für die Hochzeit erforderlich?
In Deutschland muss man dazu volljährig sein, also das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Ist einer der
Ehewilligen noch nicht volljährig aber schon 16
Jahre, kann beim Vormundschaftsgericht ein Antrag auf
Volljährigkeitserklärung
gestellt werden. Ob dieser Erfolg hat, hängt u.a. von der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten ab.
9) Welche Heiratsverbote bestehen?
q
Ehen unter Verwandten in
gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel)
q Ehen unter Geschwistern und Halbgeschwistern (adoptierte Kinder zählen wie eheliche Kinder)
q Verbot der Doppelehe (frühere Ehen müssen geschieden sein)
q
Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe
(!! Regelungen zu eingetragenen Partnerschaften müssten beim
Standesamt erfragt werden !!)
Auch bei dieser Frage empfiehlt sich im Zweifelsfall eine kompetente rechtliche
Beratung!
10) Besteht Anspruch auf
Heiratsurlaub? q nein
q ja
_____ Tage
Dieser Anspruch ist meist in den Tarifverträgen geregelt und beträgt gewöhnlich
zwei Tage.
11) Welche steuerlichen
Konsequenzen können auftreten?
Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater eingehend über die Wahl der
Steuerklasse und die Möglichkeit
des "Ehegattensplittings" bei der
Einkommensteuererklärung beraten! Bedenken Sie auch, dass das
Finanzamt zur
Anerkennung der ehelichen Steuervorteile auch ein tatsächliches
"Zusammenleben"
voraussetzt!
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