9.9 Juristische Überlegungen zur Eheschließung

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Viele Hochzeitspaare sind sich bei Ihrer Eheschließung nicht über die juristischen Konsequenzen 
dieses "Rechtsgeschäftes" bewusst. Einige Ehen sind auch gar nicht erst geschlossen worden oder 
früh gescheitert, weil sich die Partner nicht über dieses Thema einig wurden. Sorgen Sie daher 
rechtzeitig für "klare Verhältnisse"!

1) Welche Rechte und Pflichten gelten, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wird?

In der Bundesrepublik Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen 
Gesetzbuch (BGB, Viertes Buch: "Familienrecht", §§ 1297 ff.) und im Ehegesetz. Sollten Ihre Vorstellungen
hiervon abweichen, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags. Dieser kann zwar mündlich oder 
schriftlich erfolgen, jedoch wird immer dann auch eine notarielle Beurkundung veranlasst, wenn mit der
abweichenden Regelung größere finanzielle Konsequenzen verbunden sind oder wenn ein bestimmter
Punkt für einen oder für beide Partner von besonderer Bedeutung ist.

2) Welche Punkte lassen sich in einem Ehevertrag verbindlich regeln?

q  Aufgaben und Rollen in der Ehe

q  Geld und Vermögen

q  Versorgungsausgleich und Alterssicherung

q  Erbrecht und Nachlass

q  Scheidung

Mit diesen fünf Punkten beschäftigen sich die folgenden Fragen.

3) Wie soll die Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe aussehen?

a) Wie sollen die Namenswahl der Ehepartner und Kinder geregelt werden?  (siehe dazu Kapitel 9.1, -7-)

b) Wie soll der Lebensunterhalt verdient werden?

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c) Wie soll die Kindererziehung und die Haushaltsführung erfolgen?

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d) Folgendes soll unter diesem Punkt noch geregelt werden:

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4) Welche Regelung soll für das Geld und das Vermögen gelten?

Wem in einer Ehe welches Geld und welches Vermögen gehört, ist abhängig vom sogenannten 
"ehelichen Güterstand". Ohne abweichende Regelungen gilt in der Bundesrepublik Deutschland die 
"Zugewinngemeinschaft". Alternativ können die "Gütertrennung" oder die "Gütergemeinschaft" gewählt 
werden, die dann aber jeweils notariell beurkundet werden müssen..

a) Worin unterscheiden sich die drei ehelichen Güterstände?
Im folgenden handelt es sich nur um eine grobe Skizzierung, die eine rechtliche Beratung nicht 
ersetzen kann!

Zugewinngemeinschaft:

Beide Partner bleiben Alleineigentümer ihrer Geld- und Sachwerte, sie müssen sich nur angemessen
an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Beachtenswert ist die Tatsache, dass Anschaffungen während
der Ehe demjenigen "gehören", der diese bezahlt bzw. den Kaufvertrag unterschrieben hat.

Kommt es nun zu einer Scheidung oder zu einer Änderung des ehelichen Güterstandes, wird ein 
sogenannter "Zugewinnausgleich" vorgenommen. Dazu eine Beispielrechnung:

Wertansatz des Geldes und des Vermögens des Mannes bei der Hochzeit:  30.000,- /
bei der Scheidung: 90.000,-  / die Differenz beider Wertansätze ergibt den Zugewinn:  60.000,-

Wertansatz des Geldes und des Vermögens   der Frau bei der Hochzeit:  50.000,- /
bei der Scheidung:  60.000,-  / die Differenz beider Wertansätze ergibt den Zugewinn: 10.000,-

Zugewinn des Mannes:                                60.000,-
abzüglich  Zugewinn der Frau:                      10.000,-
ergibt die Zugewinndifferenz:                         50.000,-

Die Zugewinndifferenz wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, d.h. die Frau erhält vom Geld und Vermögen
des Mannes 25.000,- zugesprochen.

Gütertrennung:
Wie bei der Zugewinngemeinschaft besitzt im Fall der Gütertrennung jeder Partner sein eigenes
Vermögen, es kommt jedoch nicht zu einem Zugewinnausgleich. Dieser Güterstand bietet sich
speziell für wirtschaftlich Selbständige an: Zum einen wird im Fall der Scheidung dem Unternehmen
nicht das betriebsnotwendige Kapital entzogen, und zum anderen kann im Fall des Konkurses das
Vermögen des Ehepartners nicht in die Konkursmasse einbezogen werden. Nachteilig wirkt sich
dieser Güterstand im Fall der Scheidung wegen des fehlenden Zugewinnausgleichs für den wirtschaftlich
schwächeren Partner aus.

Gütergemeinschaft:

Da sich dieser Güterstand in der Praxis als sehr kompliziert erwiesen hat, wird er sehr selten gewählt. 
Im Gegensatz zu den beiden bisher skizzierten Güterständen verschmilzt bei der Gütergemeinschaft 
das gesamte Vermögen der Ehepartner nach der Eheschließung zu einem gemeinsamen Vermögen. 
Dies drückt zwar eine enge Verbundenheit beider Ehepartner aus, jedoch kann kein Ehepartner ohne 
Einwilligung des anderen über gemeinschaftliches Vermögen verfügen. Ist ein Ehepartner zum Zeitpunkt
der Scheidung verschuldet, muss der andere Ehepartner dafür mit einstehen. Diesen Güterstand sollten
Sie ohne eine eingehende juristische Beratung nicht wählen!

b) Welcher eheliche Güterstand soll gewählt werden?

q Zugewinngemeinschaft   q  Gütertrennung   q   Gütergemeinschaft

5) Soll ein Versorgungsausgleich und die Alterssicherung gesondert geregelt werden?

Die Arbeit beider Ehepartner für die Familie sollte sich auch bei der späteren Rente auswirken. Daher 
kann ein Versorgungsausgleich dem (z.B. wegen der Kindererziehung) nicht berufstätigen Ehepartner 
bei einer Scheidung die Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Rentenanwartschaft 
gewährleisten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte einer Rechtsberatung!

q nein 
q  ja:    _______________________________________________________________________

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6) Sollen erb- und nachlassrechtliche Absprachen getroffen werden?

Im Gegensatz zu einem Testament bindet ein Erbvertrag beide Ehepartner. Daher sind Änderung nur unter
Zustimmung beider Ehepartner möglich. Wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart wird, hat das 
jeweilige gesetzliche Erbrecht Gültigkeit.

q nein  q   ja: _________________________________________________________________________

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7) Sollen für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung Regelungen erfolgen?

Solche Regelungen können z.B. für die Verteilung des Hausrats, der Wohnung oder der Schulden getroffen
werden. Die Sorgerechtsentscheidung liegt dagegen ausschließlich beim Familiengericht.

q nein  q  ja: _________________________________________________________________________

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8) Welches Mindestalter ist für die Hochzeit erforderlich?

In Deutschland muss man dazu volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ist einer der 
Ehewilligen noch nicht volljährig aber schon 16 Jahre, kann beim Vormundschaftsgericht ein Antrag auf 
Volljährigkeitserklärung gestellt werden. Ob dieser Erfolg hat, hängt u.a. von der Zustimmung der 
Erziehungsberechtigten ab. 

9) Welche Heiratsverbote bestehen?

q Ehen unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel)

q Ehen unter Geschwistern und Halbgeschwistern (adoptierte Kinder zählen wie eheliche Kinder)

q Verbot der Doppelehe (frühere Ehen müssen geschieden sein)

q Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe 
    (!! Regelungen zu eingetragenen Partnerschaften müssten beim Standesamt erfragt werden !!)

Auch bei dieser Frage empfiehlt sich im Zweifelsfall eine kompetente rechtliche Beratung!

10) Besteht Anspruch auf Heiratsurlaub?      
q nein         q  ja    _____  Tage

Dieser Anspruch ist meist in den Tarifverträgen geregelt und beträgt gewöhnlich zwei Tage.

11) Welche steuerlichen Konsequenzen können auftreten?

Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater eingehend über die Wahl der Steuerklasse und die Möglichkeit
des "Ehegattensplittings" bei der Einkommensteuererklärung beraten! Bedenken Sie auch, dass das 
Finanzamt zur Anerkennung der ehelichen Steuervorteile auch ein tatsächliches "Zusammenleben" 
voraussetzt!

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